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Schulordnung der Musikschule Rosenheim e.V.

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Fassung vom 01.09.2020
  

Schulordnung

der Musikschule Rosenheim e.V.

  1. Allgemeines

 1.1 Aufgabe

Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander.

Die Musikschule erfüllt die Anforderungen der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ (Sing- und Musikschulverordnung) hinsichtlich des fachlichen Aufbaus, der Grundfachverpflichtung für Kinder im Vor- und Grundschulalter, der Fächerbreite im Instrumentalunterricht, der Qualifikation und des Beschäftigungsverhältnisses des Lehrpersonals, Ordnung des inneren Betriebs und der sozialen Gebühren-/Entgeltgestaltung.

Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schüler*innen Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schüler*innen im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

 1.2 Schulträger

Der Verein Musikschule Rosenheim e.V. betreibt die Musikschule Rosenheim für die Gemeindeangehörigen der Stadt Rosenheim und der mit ihm verbundenen Gemeinden. Der Verein Musikschule Rosenheim e.V. kann durch Vereinbarungen mit Schüler*innen aus anderen Gemeinden ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen dieser Schulordnung und die Gebührenordnung der Musikschule entsprechend, soweit nicht in dieser Vereinbarung Abweichendes bestimmt wird.

1.3 Aufbau/Ausbildung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.

Die Musikschule gliedert sich in

  1. Elementarstufe/Grundstufe
  2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
  3. Ensemblefächer
  4. Ergänzungsfächer
  5. Studienvorbereitende Ausbildung
  6. Kooperationen
  7. Projekte und Veranstaltungen

Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, studienvorbereitende Ausbildung, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

Die Teilnahme an Ensemble- und Ergänzungsfächern steht auch Interessenten offen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht an der Musikschule belegen. Die Schüler der Mittel- und Oberstufe (siehe Strukturplan des VdM) sollten zusätzlich zum Hauptfachunterricht ein Ensemblefach belegen.

Der Unterricht der Musikschule findet grundsätzlich als Präsenzunterricht statt. Online-Angebote können diesen ergänzen. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.

  1. Organisation

 2.1 Teilnehmer

Die Teilnahme am Unterricht steht grundsätzlich auch Erwachsenen offen. Im Rahmen der Stundenkapazität des Lehrbetriebs hat der Unterricht für Kinder und Jugendliche Vorrang.

2.2 Unterrichtsangebot

 2.2.1 Elementarbereich und Orientierungsstufe

 Elementarbereich

Im Elementarbereich findet der Unterricht normalerweise in Gruppen von 6 bis 12 Kindern statt. Nehmen weniger als sechs Kinder am Grundfachunterricht teil, dauert die Unterrichtsstunde 45 Minuten bei gleich bleibender Unterrichtszahlung. Im Instrumentenkarussell bestehen die Gruppen im Normalfall aus 4 Kindern, bei den Singklassen kann die Belegungsstärke deutlich über 12 Kindern liegen. Zum Elementarbereich gehören:

Musikspielwiese  für Kinder ab 6 Monaten mit einem Elternteil
Musikalische Früherziehung  in der Regel für Kinder ab 4 Jahren
Musikalische Grundausbildung  in der Regel für Kinder ab 6 Jahren (Erstklässler)
Singklassen in für Regel für Kinder ab 6 Jahren

Orientierungsstufe

Noch vor der Festlegung auf ein Instrumentalfach stehen allen Kindern die Orientierungsfächer im Anschluss an die Elementarstufe offen.
In allen Orientierungsfächern werden fundierte musikalische Grundkenntnisse vermittelt und so die Wahl des späteren Instrumentalfaches in idealer Weise vorbereitet. Orientierungsfächer sind:

IKARUS Instrumentenkarussell in der Regel für Kinder ab 6 Jahren
Trommeln und mehr in der Regel für Kinder ab 6 Jahren
IGA (Instrumentale Grundausbildung) in der Regel für Kinder ab 6 Jahren

2.2.2 Instrumental- und Vokalfächer

In den Instrumental- und Vokalunterricht werden aufgenommen

  • Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung oder die Singklasse mindestens ein Jahr lang besucht haben – über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
  • Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene.

Die Schüler*innen und Eltern werden bei der Instrumentenwahl beraten.

Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen

  1. Streichinstrumente
  2. Zupfinstrumente
  3. Holzblasinstrumente
  4. Blechblasinstrumente
  5. Tasteninstrumente
  6. Schlaginstrumente
  7. Gesang

Der Anfangsunterricht findet nach Möglichkeit im Gruppenunterricht statt. Die Einstufung in eine kleinere Gruppe oder in den Einzelunterricht wird vom Fachlehrer mit Genehmigung der Schulleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten vorgenommen. Ein Anspruch auf eine bestimmte Gruppenstärke besteht nicht.

Kombinierte Formen aus Einzel- und Gruppenunterricht können im Einvernehmen mit Eltern/Schüler*innen, Fachlehrer*innen und Musikschulleitung eingerichtet werden.

Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichtes genutzt werden können. Über die Einteilung sowie erforderlichen Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.

Instrumental-/ Vokalschüler sollen nach Möglichkeit zusätzlich ein Ensemble- oder Ergänzungsfach besuchen.

2.2.3 Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

 2.2.4 Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung/Musiklehre/Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Schauspiel und Tanz. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

2.2.5 Begabtenförderung/Studienvorbereitende Ausbildung

Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schüler*innen eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitendende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.

Die Pflichtbelegung in der studienvorbereitenden Ausbildung umfasst mindestens vier Wochenstunden mit folgender Fächerkombination:

  1. Vokal-/Instrumentalunterricht: Zwei Wochenstunden Einzelunterricht im Haupt- und Nebenfach
  2. Ensemblefach
  3. Gehörbildung/Musiklehre/Musiktheorie

Interessenten können nur aufgrund einer Beurteilung in die Begabtenförderung/studienvorbereitende Ausbildung aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung.

Über den Ausschluss aus der Begabtenförderung/studienvorbereitenden Ausbildung entscheidet die Schulleitung nach Anhörung der Fachlehrkräfte und der Erziehungsberechtigten bzw. Betroffenen.

2.2.6 Kooperationen

Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartner*innen.

 2.2.7 Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule. Vorspiele und Konzerte sind für Schüler*innen eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

2.3 Schuljahr

Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 01. September und endet am 31. August. Es gilt die staatliche Ferien- und Feiertagsregelung für allgemeinbildende Schulen.

2.4 Unterrichtsstätten

Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie, die in Online-Formaten/Online-Angeboten der Musikschule zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Es liegt in der Verantwortung der Nutzer*innen bzw. der Erziehungsberechtigten, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese digitalen Technologien genutzt werden können.

2.5 Instrumente

Grundsätzlich muss jedem Teilnehmer am Instrumentalunterricht ein Instrument zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Bestandes der Musikschule können Instrumente gemietet werden. Dafür werden die in der Gebührenordnung festgelegten Gebühren erhoben. Mietinstrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

2.6 Leistungen der Teilnehmer und Verhalten in der Schule

 2.6.1 Die Musikschule setzt voraus, dass sich jede*r Schüler*in durch Mitarbeit im Unterricht und durch regelmäßiges Üben zuhause um Fortschritte bemüht. Sollten sich im Laufe der Zeit keine Erfolge einstellen, hat die Schulleitung das Recht, den Unterricht abzubrechen. Regelmäßiger und pünktlicher Besuch der Unterrichtsstunden ist verpflichtend.

 2.6.2 Die Schüler*innen haben den Anordnungen der Lehrkräfte sowie der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.

2.6.3 Alle Einrichtungen der Schule sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden.

2.6.4 Die Bereitschaft zur Teilnahme an Schulveranstaltungen, Vorspielen und Konzerten, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, wird vorausgesetzt und kann durch die Schulleitung bzw. die Fachlehrkraft gefordert werden.

2.6.5 Öffentliche Auftritte, auch in digitalen Formaten, der Schüler*innen sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern dürfen erst nach Rücksprache mit der Lehrkraft erfolgen. Sie müssen der Musikschule zudem rechtzeitig vorher gemeldet werden.

2.6.6 Die Musikschule Rosenheim ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).

2.7 Unterrichtsausfall

 2.7.1 Verhinderungen des Schülers oder der Schülerin sind der Lehrkraft nach Möglichkeit rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
Vom*von der Schüler*in versäumte bzw. nicht wahrgenommene Unterrichtstunden werden nicht nachgeholt und befreien nicht von der Zahlung der Unterrichtsgebühren. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden. Ein Anspruch auf Gebührenrückerstattung entsteht nur im Falle einer längeren Erkrankung ab der dritten versäumten Unterrichtsstunde nach Vorlage eines ärztlichen Attestes in der Musikschule.

2.7.2 Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft oder aufgrund höherer Gewalt ausfallen, werden nicht nachgeholt. Sie sind bis zu drei Unterrichtsstunden pro Schuljahr gebührenpflichtig. Die Gebühren für darüber hinaus bereits bezahlte und ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.
Durch Fortbildung der Lehrkraft kann eine Unterrichtsstunde im Schuljahr ausfallen, die nicht nachgeholt werden muss.

2.7.3 Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen des Schülers oder der Schülerin kann zum Ausschluss vom Unterricht führen.

2.8 Gebühren, Ermäßigungen

Die Musikschule erhebt für die Teilnahme am Unterricht Unterrichtsgebühren. Höhe und Fälligkeit der Gebühren sind in einer gesonderten Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung enthält Einzelheiten über die Möglichkeiten der Gebührenermäßigung.

2.9 Anmeldung/Aufnahme

 2.9.1 Anmeldungen zum Unterricht und Ummeldungen zu einem anderen Unterrichtsfach sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmer*innen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Anmeldung gilt für ein Schuljahr und verpflichtet zur Entrichtung der Unterrichtsgebühren für ein ganzes Schuljahr. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis während des Schuljahres für das laufende Schuljahr beginnt, ist die Unterrichtsgebühr lediglich anteilig für die Dauer des verkürzten Schuljahres zu entrichten.

 2.9.2 Anmeldeschluss ist der 30. Juni eines Jahres für das folgende Schuljahr. Nach diesem Zeitpunkt erfolgte Anmeldungen können nur bei freien Kapazitäten berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

2.9.3 Für die Fächer der Musikalischen Früherziehung und der Grundausbildung gilt eine 6-wöchige Probezeit. Innerhalb dieser Zeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Vertragsteilen ohne Grund jederzeit zum Ende des laufenden Monats beendet werden. Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses endet auch die Gebührenzahlungspflicht.

2.9.4 Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Schuljahr, wenn es nicht bis 30. Juni des laufenden Schuljahres zu dessen Ende gegenüber der Musikschule gekündigt wird. Für den weiteren Unterricht nach der Elementarstufe muss eine schriftliche Um-/Anmeldung zur Orientierungsstufe bzw. zum Instrumentalunterricht erfolgen.

2.10 Abmeldung/Kündigung des Unterrichtsvertrages

 2.10.1 Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum 31.08. (Schuljahresende) und zwar bis spätestens 30. Juni des laufenden Schuljahres möglich. Jede Abmeldung/Kündigung hat schriftlich (Abmeldeformular) gegenüber der Musikschule zu erfolgen. Abmeldungen/Kündigungen während des Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden (z.B. Wohnortwechsel, einschneidender Schul- oder beruflicher Wechsel, längere Krankheit). Über eine mögliche Auflösung des Unterrichtsvertrages in diesen Fällen entscheidet die Schulleitung.

2.10.2 Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen das Unterrichtsverhältnis ausnahmsweise vorzeitig beenden oder unterbrechen.

2.10.3 Wenn Fachlehrer*in und Schulleitung nach Rücksprache mit dem*der Schüler*in bzw. den gesetzlichen Vertretern zu dem Ergebnis kommen, dass eine Fortsetzung des Unterrichts nicht sinnvoll ist, kann der Unterricht vorzeitig beendet werden.

2.11 Daten/Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung wird die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten, auch für den Unterricht durch digitale Technologien, erteilt.

  1. Gesundheitsbestimmungen, Aufsicht, Haftung

 3.1 Gesundheitsbestimmungen

Schulleitung und Lehrkräfte sollen über psychische und physische Beeinträchtigungen der Schüler*innen informiert werden.
Akut erkrankte Schüler*innen müssen dem Musikschulunterricht fernbleiben.

Beim Auftreten ansteckender Krankheiten gelten die Gesundheitsbestimmungen für allgemein bildende Schulen (insbesondere Infektionsschutzgesetz), sofern keine eigenen Bestimmungen für Musikschulen erlassen werden.

3.2 Aufsicht

Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während der reinen Unterrichtszeit. Die Unterrichtszeit beginnt und endet mit dem Melden und Verabschieden bei der Lehrkraft im vereinbarten Unterrichtsraum.

3.3 Haftung

Die Schüler*innen der Musikschule, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung und pünktliche Rückgabe von Schuleigentum, welches ihnen zur Benutzung überlassen wurde, verantwortlich. Sie haften für Beschädigungen oder Verlust im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Eine private Haftpflichtversicherung wird empfohlen.

Die Musikschule haftet nicht für Eigentum der Teilnehmer, es sei denn für Schäden, welche – während der Unterrichtszeiten – von der Lehrkraft verursacht worden sind oder welche auf mangelnde Sicherheitsvorkehrungen in Räumen und am Inventar zurückgeführt werden können, letzteres aber nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

3.4 Unfallversicherung

Die Schüler*innen der Musikschule sind gegen die Folgen von Unfällen auf dem direkten Weg zum und vom Unterricht bzw. Schulbetrieb, sowie auch während des Unterrichts bzw. Schulbetriebs und bei gemeinsamen Veranstaltungen versichert. 

  1. Bescheinigung

Den Schüler*innen wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

  1. Schlussbestimmung

Diese Schulordnung tritt am 16.02.2009 in Kraft. Es gilt die Neufassung vom 01.09.2020