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Satzung des Vereins „ Musikschule Rosenheim e.V.“

Neufassung vom 02.07.2012

I. Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

§1
Der Verein „Musikschule Rosenheim e.V.“ mit Sitz in Rosenheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung der musikalischen Erziehung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die musikalische Weiterbildung von Erwachsenen und die Förderung des kulturellen Lebens.

Der Verein dient als Bildungseinrichtung einer breiten Förderung kultureller Betätigung. Er veranstaltet u.a. Workshops, Fortbildungen für Lehrer und Interessierte, sowie Konzerte. Er strebt Kooperationen mit anderen kulturellen Einrichtungen und Vereinen der Stadt und des Landkreises Rosenheim an.

Der Satzungszweck wird auch insbesondere durch die Unterhaltung einer Schule verwirklicht.

§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rosenheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

II. Mitgliedschaft

§6
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, geborene Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder können sein:
a. Natürliche Personen
b. Juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine, Gruppen und Schulen

3. Geborene Mitglieder sind die Bürgermeister der Zweigstellengemeinden.

4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Vorstandschaft Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben.

5. Für den Eintritt eines Mitglieds in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft; sie ist schriftlich zu bestätigen.

6. Ein Mitglied kann jederzeit zum Ende eines Geschäftsjahres (siehe § 13) aus dem Verein austreten; der Austritt ist schriftlich zu erklären.

7. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Tod und Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet, bei Vorliegen besonderer Gründe, die Vorstandschaft. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Entscheides Beschwerde zur Mitgliederversammlung einlegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist erst nach dieser Entscheidung zulässig.

§7
1. Auf Antrag ist jedem Mitglied eine Vereinssatzung und eine Schulordnung auszuhändigen.

2. Die Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimm- und wahlberechtigt.
Mitgliedern, die mit dem Verein in einem Arbeits- oder sonstigen wirtschaftlichen Vertragsverhältnis stehen, steht kein Stimm- und Wahlrecht zu.

3. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Beitrag an den Verein zu entrichten; er ist mit dem Eintritt in den Verein, danach jeweils zum Jahresanfang fällig. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

III. Vereinsorgane, Wahlen, Zuständigkeiten und Tätigkeitsbereiche

§ 8
1. Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. die Vorstandschaft

2. Der Vorstandschaft gehören an:
a. 1. Vorsitzende/r
b. 2. Vorsitzende/r
c. 3. Vorsitzende/r
d. Kassierer/in
e. Schriftführer/in

Der Vorstandschaft gehören des Weiteren an:
eine Person, die die Elternschaft vertritt und von ihr gewählt wurde
eine Person, die die Stadt Rosenheim vertritt und von ihr bestimmt wurde.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können noch weitere, bis zu 3, Mitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden.

§ 9
1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Ihr obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Vorstandschaft zustehen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung und des Prüfungsberichts
b. Entlastung der Vorstandschaft
c. Wahl der Vorstandschaft
d. Wahl von 2 Rechnungsprüfern/innen
e. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

2. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Stimmenmehrheit die Vorstandschaft. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch schriftliche Wahl mit Stimmzettel. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl notwendig.

3. Für die Wahl der Vorstandschaft ist die Mitgliederversammlung vorschlagsberechtigt. Dem(r) neu gewählten 1. Vorsitzenden steht für die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder jeweils der erste Vorschlag zu.

4. Zur Durchführung der Wahl ernennt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss, bestehend aus drei anwesenden Mitgliedern, der unter sich eine(n) Vorsitzende/n bestimmt. Dieser Ausschuss führt die Wahl der Vorstandschaft ordnungsgemäß durch; sein(e) Vorsitzende(r) gibt das Wahlergebnis bekannt.

5. Als Vorstandsmitglieder sind nur Personen wählbar, die mit dem Verein in keinem Arbeits- oder sonstigem wirtschaftlichen Vertragsverhältnis stehen. Wird ein solches Verhältnis nach der Wahl begründet, scheidet das betreffende Vorstandsmitglied bei Abschluss des Vertrags aus der Vorstandschaft aus.

§ 10
1. Die Vorstandschaft leitet den Verein auf der Grundlage dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Hierzu gehören insbesondere alle organisatorischen, finanziellen und personellen Entscheidungen. Die Vorstandschaft kann einzelne ihrer Befugnisse auf Vorstandsmitglieder übertragen, sowie beratende und unterstützende Gremien, z.B. Beirat oder Musikschulrat o. ä. und Arbeitskreise einsetzen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

2. Einzelvertretungsbefugnis haben der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. und der/die 3. Vorsitzende, von der jedoch der/die 2. Vorsitzende nur Gebrauch machen darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist und der/die 3. Vorsitzende nur, wenn die beiden anderen verhindert sind.

3. Die Vorstandschaft hat für die Musikschule eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der u.a. die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche, insbesondere die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schulleitung, geregelt werden. Desweiteren ist eine Gebührenordnung (u.a. Festsetzung der Unterrichtsgebühren), sowie eine Vergütungsordnung für die Mitarbeiter der Schule und eine Schulordnung festzulegen.

4. Die Vorstandschaft beruft den/die Schulleiter/in, dessen Stellvertretung und die Lehrkräfte der Schule.

5. Die Amtsdauer der Vorstandschaft beträgt 3 Jahre. Sie erlischt erst mit der Eintragung der jeweils neu gewählten Vorsitzenden im Vereinsregister.

6. Der/die 1. Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die Vorstandssitzungen ein und führt in diesen den Vorsitz. Im Verhinderungsfall geschieht dies durch den/die 2. Vorsitzende(n).

7. Scheidet der/die 1. Vorsitzende während seiner/ihrer Amtszeit aus der Vorstandschaft aus, so nimmt der/die 2. Vorsitzende dessen/deren Aufgaben nach Abs. 4 bis zur Wahl des/der neuen 1. Vorsitzenden wahr.

8. Dem Kassier obliegen das gesamte Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie die Vermögensverwaltung des Vereins. Darüber hat er der Mitgliederversammlung jährlich Rechenschaft durch einen Kassenbericht zu geben, der von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern vorher zu prüfen ist.

9. Der/die Schriftführer/in hat über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften zu fertigen (vgl. §12, Abs. 3), welche von dem/der 1. Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

IV. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen

§ 11
1. Die Sitzungen der Vorstandschaft sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vorher einzuberufen. Sie finden nach Bedarf statt, mindestens aber vor jeder Mitgliederversammlung oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder sie schriftlich beantragen. In diesem Fall ist die Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen.

2. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 12
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung (e-mail und Fax ausreichend) der Mitglieder zu erfolgen. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn sie von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme, soweit es stimmberechtigt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche die Anträge und Beschlüsse wiederzugeben hat. Die Niederschrift ist vom/von der 1. Vorsitzenden als Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in einem Beschlussbuch festzuhalten.

Das gleiche gilt für die Vorstandssitzung.

V. Geschäftsjahr

§ 13
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Änderung der Satzung

§ 14
1.
Diese Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Anträge sind bei einem der Vorsitzenden schriftlich einzureichen; sie bedürfen in jedem Fall der Vorbehandlung in einer Sitzung der Vorstandschaft.

2. Für jede Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

VII. Auflösung des Vereins

§ 15
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu dieser Versammlung ist jedes Mitglied zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

VIII. Inkrafttreten

§ 16
Diese Satzung tritt am Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.07.1960 in der Fassung vom 18.06.2009 außer Kraft.

Rosenheim, den 02.07.2012
Musikschule Rosenheim e.V.
Peter Rutz
1. Vorsitzender